Ausnahmen bzgl. Schließung des Einzelhandels

EINZELHANDEL MUSS AB HEUTE SCHLIESSEN – AUSNAHMEN FÜR DEN LEBENSMITTELHANDEL UND EINIGE ANDERE BRANCHEN

Der Einzelhandel muss ab heute, Dienstag, 17. März 2020, seine Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr schließen. Dies regelt eine Allgemeinverfügung des Senats vom 16. März. Zugleich gibt es zahlreiche Ausnahmen. Danach dürfen geöffnet bleiben:

• Einzelhandel für Lebensmittel
• Wochenmärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Tankstellen
• Banken und Sparkassen
• Poststellen
• Frisöre
• Reinigungen
• Waschsalons
• Zeitungsverkauf
• Bau- und Gartenbaubedarfsmärkte
• Tierbedarfsmärkte
• der Großhandel

Die Betriebe, die geöffnet bleiben dürfen, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 18.00 Uhr öffnen.

Diese Regelungen gelten bis Donnerstag, 16. April 2020, einschließlich.

Wir (die Handelskammer) stehen im regelmäßigen Austausch mit der Wirtschaftsbehörde. Sobald wie möglich werden wir Sie informieren, ob Mischbetriebe, die z.B. Lebensmittel und andere Sortimente verkaufen, öffnen dürfen. Weitere Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung des Senats vom 16. März 2020.

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